Baugenehmigungskosten

Der Neubau, die Änderung oder der Abbruch von baulichen Anlagen bedarf einer Baugenehmigung, sofern nicht eine Genehmigungsfreiheit besteht. Mit dem Einreichen des Bauantrages wird das Baugenehmigungsverfahren eingeleitet. Dazu muss der Bauherr Bauzeichnungen, Lageplan, statische Nachweise sowie Baubeschreibungen dem Antrag beifügen.

Während der Bearbeitungsphase des Bauantrages durch das örtliche Bauamt erhält der Bauherr den Gebührenbescheid für die Baugenehmigung. Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um ein förmliches Verfahren um ein Bauvorhaben zu genehmigen. Das Verfahren verursacht natürlich Kosten. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform und wird als Bescheid zugestellt. Des Weiteren kann diese Auflagen enthalten. Der Bescheid ist befristet sowie gebührenpflichtig.

In den meisten Landkreisen und Städten erfolgt die Zustellung der Baugenehmigung erst nachdem die Baugenehmigungskosten beglichen wurden. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, sollte die Rechnung schnellstmöglich bezahlt werden.

Für die Gebührenberechnung sind viele Faktoren ausschlaggebend. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Verwaltungskostengesetz und der Gebührenordnung der zuständigen Baubehörde. Außerdem sind die Gebühren abhängig von:

  • umbautem Raum
  • zusätzlichen Gebäuden beispielsweise Garagen und Nebengebäude, welche auch gebührenpflichtig sind
  • erforderlichen Genehmigungen zum Beispiel für Wärmepumpen
  • Rohbaukosten, Wert des Gebäudes
  • eventuellen Sondergenehmigungen

Die Baugenehmigungskosten sollten mit etwa 0,25 Prozent der gesamten Bausumme eingeplant werden. Sie zählen zu den Baunebenkosten. Zusätzlich sind für die Bauanträge oftmals Architekten notwendig. Auch hierbei fallen nochmals Kosten für Vermessungsarbeiten und Baubetreuung an, so dass die Kosten etwa 15 Prozent betragen können. In die Baufinanzierung sollten aus diesen Gründen die Baunebenkosten mit einkalkuliert werden.

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